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  • · Nachricht · Betriebliche Altersversorgung

    Pensionskasse und Einstandspflicht des Arbeitgebers

    | Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse besteht die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls. Sie kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse ‒ über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird ‒ zu erhöhen, entschied das BAG (Urteil vom 12.05.2020, Az. 3 AZR 157/19, Abruf-Nr. 216237). |

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 134 | ID 46652222