· Nachricht · Betriebliche Altersversorgung
Pensionskasse und Einstandspflicht des Arbeitgebers
| Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse besteht die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls. Sie kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse ‒ über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird ‒ zu erhöhen, entschied das BAG (Urteil vom 12.05.2020, Az. 3 AZR 157/19, Abruf-Nr. 216237). |
Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 134 | ID 46652222