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  • · Fachbeitrag · Betriebsrat

    Keine Bewirtungskosten für Betriebsversammlungsteilnehmer

    | Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu tragen. Mit dieser klaren Aussage hat das LAG Nürnberg den Antrag eines Betriebsrats auf Zahlung eines Vorschusses bzw. Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten abgewiesen. |

     

    Die Nürnberger Richter betonten, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers weder aus den betriebsverfassungsrechtlichen Sonderregelungen abgeleitet werden könne noch aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Bewirtung betreffe die persönliche Lebensführung der Teilnehmer (LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.4.2012, Az. 4 TaBV 58/11; Abruf-Nr. 123095).

     

    PRAXISHINWEIS | Das LAG Nürnberg liegt auf einer Linie mit dem LAG Baden-Württemberg (Beschluss von 16.1.1998, Az. 5 TaBV 14/96).

    Quelle: ID 36115390