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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Bei Arbeitsunfähigkeit ist Dienstwagen nicht im Betrieb abzuliefern

    | Ein Arbeitnehmer ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, einen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern. Er muss ihn lediglich an seinem Wohnort an den Arbeitgeber herausgeben, entschied das LAG Berlin-Brandenburg. |

     

    Hintergrund | Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens handelt es sich um einen geldwerten Vergütungsanspruch. Der Besitzanspruch des Arbeitnehmers setzt einen Vergütungsanspruch voraus. Er endet, wenn die Entgeltfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist, sodass dann auch der Besitzanspruch des Arbeitnehmers - zumindest vorübergehend - ruht. Der Arbeitnehmer muss das Fahrzeug und die Schlüssel herausgeben (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.1.2013, Az. 10 Sa 809/12; Abruf-Nr. 130900).

     

    PRAXISHINWEIS | Es handelt sich dabei um eine Holschuld des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann daher einen Verzugschaden wegen Nicht-Herausgabe des Dienstwagenschlüssels so lange nicht geltend machen, wie er die Herausgabe am Wohnort des Arbeitnehmers nicht verlangt hat.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 94 | ID 39208340