· Fachbeitrag · Dienstwagen
Kfz-Überlassungsvertrag rechtssicher vereinbaren
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert
| Der Dienstwagen ist das beliebteste Instrument in Unternehmen, Leistungsträger an sich zu binden und zu motivieren. Damit jeder seine Rechte und Pflichten kennt, ist es ratsam, die Überlassung eines Dienstwagens in einer eigenen Nutzungsvereinbarung zu regeln. |
Formulierungsvorschlag für Kfz-Überlassungsvertrag
Nachfolgend erhalten Sie einen Formulierungsvorschlag für einen Kfz-Überlassungsvertrag mit Erläuterungen.
Mustervertrag?/ Kfz-Überlassungsvertrag |
Zwischen … (Name des Arbeitgebers, Straße, Ort) - im Folgenden Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau ... (Name, Straße, Ort) - im Folgenden Arbeitnehmer genannt - wird folgender Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ... geschlossen: § 1 Fahrzeug und Nutzungsumfang
§ 2 Privatnutzung und Besteuerung
§ 3 Pflichten des Arbeitgebers
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§ 4 Pflichten und Haftung des Arbeitnehmers
§ 5 Rückgabe des Fahrzeugs
§ 6 Schlussbestimmungen
Ort, Datum ... ... ... Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer |
Erläuterungen
Im Folgenden erhalten Sie die Erläuterungen zu den wichtigsten Passagen des Vertrags.
Zu § 1: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber in der Nutzungsvereinbarung bereits regeln, welches Fabrikat angeschafft wird und wem bei einer Neubeschaffung das Bestimmungsrecht wegen der Details (von der Marke über die Ausstattung bis zur Farbe) zusteht.
Zu § 2: Arbeitgeber sollten bestimmen, dass der Dienstwagen überwiegend für betriebliche Zwecke bestimmt ist. Dann können sie für die Privatnutzung monatlich pauschal ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises ansetzen (Ein-Prozent-Regelung) und auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand von Fahrtenbuchaufzeichnungen verzichten.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sollte festgelegt werden, dass sich der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.
Praxishinweis | |
Benutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, könnte zwar auch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit je 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Da der Arbeitgeber aber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung verpflichtet ist, kann er einheitlich in allen Kfz-Überlassungsverträgen die 0,03-Prozent-Regelung vorsehen und sich die Einzelbewertung in diesen Fällen ersparen (sehen Sie dazu unseren Beitrag in LGP Ausgabe 5/2011, Seite 77). |
Zu § 4: Arbeitgeber dürfen keine verschärfte Haftung des Arbeitnehmers für Unfallschäden am betrieblich genutzten Dienstwagen bestimmen (BAG, Urteil vom 5.2.2004, Az: 8 AZR 91/03; Abruf-Nr. 041627). Folge: Sie dürfen den Arbeitnehmer daher nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungen des Fahrzeugs voll haftbar machen.
Zu § 5: Arbeitgeber sollten im Kfz-Überlassungsvertrag einen Widerrufsvorbehalt einbauen, um sich das Recht offenzuhalten, das Fahrzeug in bestimmten Fällen zurückzuverlangen. Ein solcher Widerruf ist allerdings nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zulässig. Und er muss an sachliche Gründe geknüpft sein. Denn das BAG hält eine Klausel für zu weitgehend, die dem Arbeitgeber ein Widerrufsrecht ohne Angabe der Gründe gestattet (Urteil vom 19.12.2006, Az: 9 AZR 294/06; Abruf-Nr. 072040).
Zulässig ist es beispielsweise, den Dienstwagen im Falle der Erkrankung mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums zu entziehen (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az: 9 AZR 631/09; Abruf-Nr. 104179). Auch nach einer Kündigung und Freistellung darf ein Dienstwagen entzogen werden, allerdings nur mit einer Ankündigungsfrist und nicht sofort (LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2010, Az: 13 Sa 462/10; Abruf-Nr. 110144).
WICHTIG | Bei Mutterschutz und Elternzeit ist zu differenzieren. Der Arbeitgeber muss einer Arbeitnehmerin den Dienstwagen auch für die Zeit des Mutterschutzes (im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) überlassen (BAG, Urteil vom 11.10.2000, Az: 5 AZR 240/99; Abruf-Nr. 112128). Arbeitet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht im Unternehmen, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen dagegen herausverlangen.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Kündigung oder Freistellung kann der Arbeitnehmer Schadenersatz geltend machen, wenn er den Dienstwagen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückgegeben hat. Dieser bemisst sich an der Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (BAG, Urteil vom 27.5.1999, Az: 8 AZR 415/98; Abruf-Nr. 112129).
Weiterführende Hinweise
- Den Kfz-Überlassungsvertrag finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) in „Online-Service/Downloads“ unter „Musterverträge/Musterschreiben“ - Stichwort: „Arbeitsrecht“
- Beitrag „Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte: BMF erlaubt Abweichung von der 0,03-Prozent-Regelung“ in LGP Ausgabe 5/2011, Seite 77