· Fachbeitrag · Elternzeit
Mehrmalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
| Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit anzurechnen. Das hat das BAG klargestellt. |
Eine Frau, die bisher bei ihrem Unternehmen in Vollzeit tätig war, nahm zunächst für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit vereinbarte sie mit ihrem Unternehmen, die Arbeitszeit auf zunächst wöchentlich 15 Stunden zu verringern und anschließend bis zum Ende der Elternzeit auf wöchentlich 20 Stunden zu erhöhen. Kurz vor dem Ende der zweijährigen Elternzeit wollte die Frau die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes verlängern und es bei den 20 Stunden Wochenstunden belassen. Das Unternehmen lehnte ab. Die Frau klagte und hatte vor dem BAG Erfolg: Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann sie zweimal während der Gesamtdauer der Elternzeit eine Arbeitszeitverringerung gegen den Willen des Arbeitgebers verlangen. Einvernehmliche Elternzeitregelungen sind nicht darauf anzurechnen (BAG, Urteil vom 19.2.2013, Az. 9 AZR 461/11; Abruf-Nr. 130654).