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  • 30.09.2013 · Fachbeitrag · Elternzeit

    Übertragung bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes

    | Der Anspruch auf Elternzeit ist nicht nur auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt. Vielmehr beschränkt § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG diesen Zeitraum auf den Zeitrahmen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Das hat das LAG Baden-Württemberg klargestellt. |