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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Krankschreibung nach Kündigung: Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann erschüttert sein

    | Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das hat das BAG entschieden und damit die Rechte von Arbeitgebern in punkto „Verweigerung der Lohnfortzahlung“ gestärkt. |

     

    Zeitliche Überlappung veranlasst Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen

    Im konkreten Fall hatte eine seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigte Frau das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 gekündigt. Sie legte der Arbeitgeberin mit der Kündigung eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

     

    Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Angestellten abdecke. Die Angestellte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Das BAG hat ‒ anders als die Vorinstanzen ‒ die Klage der Angestellten auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.02. bis zum 22.02.2019 abgewiesen (BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21, Abruf-Nr. 224708).