· Fachbeitrag · Fort- und Weiterbildung
Weiterbildungsvereinbarung darf Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Zusätzlich zum Arbeitsvertrag wird oft eine Fort- und Weiterbildungsvereinbarung geschlossen. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, einen Teil der Kosten zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt. Differenziert die Rückzahlungsklausel hier nicht weiter, kann sie unwirksam sein. Das zeigt ein Urteil des LAG Hamm. |
Streit um Rückforderung von Weiterbildungskosten bei AN-Kündigung
Ein Pflegedienstbetreiber hatte mit einem Arbeitnehmer eine Weiterbildungsvereinbarung geschlossen. Diese sah vor, dass der Arbeitnehmer die Kosten zu erstatten hatte, wenn eine Kündigung erfolgt, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Noch während der Weiterbildungsmaßnahme kündigte der Arbeitnehmer. Im Kündigungsschreiben führte er aus, dass ihm „bewusst sei, dass durch seine Weiterbildung noch Kosten offen seien“ und bat um „eine Rechnung der noch offenen Kosten“. Die daraufhin gestellte Forderung des Arbeitgebers wies er dann jedoch zurück. Der Arbeitgeber klagte erfolglos (LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2021, Az. 1 Sa 954/20, Abruf-Nr. 220828).
Kein Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers
Zum einen könnte aus der Mitteilung des Arbeitnehmers, dass er „um eine Rechnung bitte“, nicht geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer den Anspruch anerkennen wollte. Hier fehle es schon an einem Rechtsbindungswillen. Der Arbeitnehmer hätte in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich anerkennen müssen, dass er sich verpflichtet fühlt, die Kosten zu erstatten.
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