· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Rückwirkende Versicherungspflicht: Arbeitgeber haftet
| Wird ein Minijob rückwirkend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, nachdem über einen längeren Zeitraum auf dem Arbeitszeitkonto mehr als 180 Arbeitsstunden angesammelt worden sind, haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Er muss den Schaden tragen, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er nachträglich Arbeitnehmeranteile bzw. Steuerabzugsbeträge zahlen muss. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz klargestellt. |
Den Schaden muss er aber nur zur Hälfte ersetzen, weil den Arbeitnehmer ein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, dass es zu überschreitenden Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kommt. Dem Arbeitnehmer waren die Grenzen bekannt, was aus der bei Beschäftigungsbeginn erteilten Selbstauskunft deutlich wird. Dokumentiert war dies im Personalfragebogen für geringfügige Beschäftigung des Arbeitgebers (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.3.2012, Az. 6 Sa 608/11; Abruf-Nr. 121529).