· Fachbeitrag · GmbH
GmbH-Beteiligung von 50 Prozent durch einen oder mehrere GGf ‒ kein Schutz nach BetrAVG
von Stefanie Sawusch, SLPM GmbH, Garching und Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG. Dies hat der BGH entschieden. Das hat weitreichende Konsequenzen für den Insolvenzschutz von Pensionszusagen an GGf. |
GmbH-Beteiligung von drei GGf mit zusammen 50 Prozent
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH, der zusammen mit zwei anderen Geschäftsführern insgesamt zur Hälfte als Gesellschafter am Vermögen einer GmbH beteiligt war. Den Rest des Kapitals hielt ein fremder Dritter.
Der GGf hatte nach der Gründung der GmbH eine Pensionszusage erhalten. Über das Vermögen der GmbH wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Versorgungsfall war beim GGf zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten. Der PSVaG senkte die Rente des GGf mit der Begründung ab, dass der GGf zeitanteilig nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG und somit nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterlägen hätte. Im relevanten Revisionszeitraum waren die drei Geschäftsführer zu je 1/6 am Gesellschaftsvermögen beteiligt und hielten somit genau 50 Prozent des Vermögens der GmbH. Die restlichen 50 Prozent hielt der fremde Dritte. Im übrigen Zeitraum lagen die Beteiligungsquoten der GGf teilweise unter und teilweise über 50 Prozent, sodass die Anwendbarkeit des BetrAVG unstrittig war.
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