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  • · Nachricht · Kurzarbeitergeld

    Fehler bei KUG-Berechnung ‒ Arbeitgeber schadenersatzpflichtig

    | Den Arbeitgeber trifft aus dem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht, im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld die Interessen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. Verletzt er diese schuldhaft, kann er sich nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit das Urteil des ArbG Berlin bestätigt. |

     

    Das LAG sah im Urteilsfall bei der Arbeitgeberin Berechnungsfehler bei der Ermittlung des Kurzarbeitergelds. Damit hat die Arbeitgeberin die Pflicht verletzt, das dem Arbeitnehmer zustehende Kurzarbeitergeld sorgfältig zu berechnen. Dafür haftet sie und muss hier knapp 2.200 Euro an die Arbeitnehmerin als Schadenersatz bezahlen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2022, Az. 12 Sa 297/22, Abruf-Nr. 232133).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 243 | ID 48739336