| Ein Arbeitnehmer muss gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung vor dem Arbeitsgericht und nicht vor dem Finanzgericht klagen (FG Münster, Beschluss vom 3.3.2011, Az: 8 K 1968/10; Abruf-Nr. 111713 ).
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