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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Die rechtssichere Aufzeichnung von Arbeitszeiten in der betrieblichen Praxis

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin

    | Das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten in Sachen Arbeitszeit stärker ins Bewusstsein gerückt. Aufzeichnungspflichten ergeben sich aber auch aus anderen Gesetzen. LGP stellt die wichtigsten Vorgaben aus dem MiLoG und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dar und erläutert, wie Arbeitgeber sie in der betrieblichen Praxis umsetzen. |

    Gesetzliche Aufzeichnungspflichten

    Die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitszeiten der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen, ist vor allem in zwei Gesetzen geregelt, die eine unterschiedliche Reichweite haben: im ArbZG und im MiLoG.

     

    Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz

    Arbeitszeitrechtliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich für den weitaus größten Teil der Beschäftigten aus dem ArbZG. Danach muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen und für mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Im Einzelnen gilt: