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  • · Nachricht · Mindestlohn

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

    | Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. |

     

    • Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen Transportunternehmen genüge nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Denn die Unternehmen seien gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden (Az. 1 BvR 555/15).

     

    • Gleiches gilt für einen 17-jährigen Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Er erhält einen Stundenlohn von 7,12 Euro, Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn (Az. 1 BvR 37/15). Auch darüber müssen nach Ansicht des BVerfG zunächst die Fachgerichte entscheiden.

     

    • Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des Mindestlohnes für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller erst ab 1. Januar 2017 sei mangels hinreichender Angaben zur tatsächlichen Situation nicht hinreichend substantiiert und deswegen ebenfalls unzulässig (Az. 1 BvR 20/15).

     

    Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 1. Juli 2015

    Quelle: ID 43491260