· Fachbeitrag · Mindestlohn
Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für Studium
| Absolviert jemand ein Pflichtpraktikum, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, hat er keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das BAG einer Praktikantin ins Stammbuch geschrieben. |
Die Regelung nach dem MiLoG
Zum Hintergrund: Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn sind nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG ausgeschlossen, wenn ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie zu leisten ist.
Sechsmonatiges Praktikum vor Studium
Im Urteilsfall wollte die Praktikantin Humanmedizin an einer privaten Hochschule studieren. Nach der Studienordnung der Hochschule war u. a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Aus dem Grund absolvierte sie in einem Krankenhaus in der Zeit vom 20.05. bis zum 29.11.2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart.
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