· Fachbeitrag · Mindestlohn
Lohnbestandteile rechtssicherauf den Mindestlohn anrechnen
von RA Björn Braun LL.M., Osborne Clarke, Köln
| Seit Inkrafttreten des MiLoG zum 1. Januar 2015 besteht vielfach Unsicherheit darüber, welche Lohnbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hat sich das BAG erstmals zur Frage der Anrechenbarkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld geäußert sowie Abgrenzungskriterien für andere Lohnbestandteile klargestellt. Der vorliegende Beitrag gibt Arbeitgebern für „mindestlohnnahe“ Arbeitsverhältnisse einen Leitfaden zum rechtssicheren Umgang mit diversen Lohnbestandteilen samt Checkliste für den Praktiker. |
Entscheidung des BAG zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsvertrag u. a. Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen vorsah. Kurz vor dem Inkrafttreten des MiLoG schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach ab dem 1. Januar 2015 Urlaubs- und Weihnachtsgeld in unveränderter Höhe an die Mitarbeiter nicht mehr einmalig, sondern zu je 1/12 in jedem Monat vorbehaltlos und unwiderruflich auszuzahlen war. Der Arbeitgeber rechnete diese Zahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn an.
Sowohl die Klage als auch die Revision der Arbeitnehmerin blieben erfolglos. Argument des BAG: Für die Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn komme es darauf an, ob es sich bei der Sonderzahlung um eine solche mit Entgeltcharakter handele:
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