· Nachricht · Mindestlohn
Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste
| Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das LAG Berlin-Brandenburg hat ‒ wie bereits das Arbeitsgericht in erster Instanz ‒ einen Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste bejaht. Bei den Standzeiten handle es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten ( LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018, Az. 26 Sa 1151/17, Abruf-Nr. 204241 ). |
Quelle: ID 45482201