· Fachbeitrag · Nebentätigkeit
Nutzung von Betriebsmitteln durch Arbeitnehmer in der Freizeit regeln und Entgelt sichern
von RA Björn Braun, LL.M., Osborne Clarke, Köln
| Einige Betriebe gestatten Arbeitnehmern die Nutzung von Betriebsräumen und Arbeitsmitteln in der Freizeit, damit sie Arbeiten auf eigene Rechnung vornehmen können. Doch nicht zwingend hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, das zeigt ein aktueller Fall. LGP erläutert, warum es für Arbeitgeber wichtig ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen und welche Punkte sie aufnehmen sollten, um die Nutzung von Betriebsmitteln zu ermöglichen. |
Autowerkstatt gestattete Lackierarbeiten nach Feierabend
Der Inhaber einer Autowerkstatt überließ einem Arbeitnehmer die Werkstatt für Lackierarbeiten auf eigene Rechnung nach Feierabend. Im Gegenzug sollte der Arbeitnehmer nach mündlicher Abrede eine Entschädigung für den Gebrauch der Werkstatt und der Betriebsmittel, wie etwa Lacke und Werkzeuge, zahlen. Eine Regelung über die Höhe des Entgelts wurde nicht getroffen.
Nachdem der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf ausstehenden Restlohn verklagt hatte, machte dieser im Wege der Widerklage die Nutzungsentschädigung geltend. Das LAG wies die Widerklage aber ab, weil es keine abschließende und bindende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Höhe der Nutzungsentschädigung gab. Somit konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, in welcher konkreten Höhe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstanden war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.7.2015, Az. 4 Sa 458/14, Abruf-Nr. 180816).
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