· Fachbeitrag · Personalmanagement
BEG IV schafft zum 01.01.2025 Erleichterungen bei arbeitsrechtlichen Formerfordernissen
von Rechtsanwältin Karin Sültrop, LL.M., Osborne Clarke, Köln
| Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Es wirkt sich auch arbeitsrechtlich aus. Damit bringt es auch bei Abschlüssen von Arbeitsverträgen und bei der Durchführung von Arbeitsverhältnissen in Versicherungsvermittlerbetrieben relevante Änderungen. LGP bringt Sie auf den aktuellen Stand. |
Wesentliche Vertragsbedingungen nun in Textform möglich
Durch das BEG IV wird insbesondere der digitale Abschluss von Arbeitsverträgen erheblich gefördert.
So war es bisher
Arbeitsverträge konnten bereits bisher in digitaler Form geschlossen werden. Ein Formerfordernis bestand nicht. Allerdings verpflichtete das Nachweisgesetz (NachwG) den Arbeitgeber seit dem 01.08.2022 dazu, dem Arbeitnehmer ein eigenhändig (also im Original) unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sind (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG). Die elektronische Form für diesen Nachweis war ausdrücklich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG).
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