· Fachbeitrag · Teilzeit
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte proportional zur vereinbarten Arbeitszeit
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin
| Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte geändert. |
Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Bisher hatte es das BAG für zulässig gehalten, dass voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst ab Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge haben. Daran hatte der 6. BAG-Senat in einer Entscheidung zu Überstundenzuschlägen bei Schichtarbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Zweifel geäußert (BAG, Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 AZR 161/16, Abruf-Nr. 195056).
Der 10. Senat schloss sich nun der Sicht des 6. Senats an: Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) dar, wenn Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge beanspruchen könnten. Das BAG legte deshalb eine entsprechende Zuschlagsregelung des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer der Systemgastronomie so aus, dass Teilzeitbeschäftigte bereits ab Überschreitung des individuell vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeitvolumens Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können (BAG, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18, Abruf-Nr. 206341).
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