· Fachbeitrag · Teilzeit
So können Arbeitgeber „Arbeit auf Abruf“ rechtssicher organisieren und gestalten
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Die „Arbeit auf Abruf“ ist bei vielen Teilzeitbeschäftigungen an der Tagesordnung. Sie führt in der Praxis immer wieder zum Streit, gerade was die Arbeitszeit und die Vergütung angeht. Aktueller Beleg dafür ist ein Urteil des LAG Hamm. LGP stellt das Urteil vor und erläutert, wie Arbeitgeber „Arbeit auf Abruf“ in der Praxis rechtssicher handhaben. |
Das steckt hinter der „Arbeit auf Abruf“
Zur flexiblen Gestaltung der modernen Arbeitswelt bedarf es Instrumente, die ebendiese ermöglichen. Die Vereinbarung von „Arbeit auf Abruf“ ist ein solches Instrument, das u. a. die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und ein erhebliches Produktivitäts- und Einsparpotenzial verspricht. Wird auf Abruf gearbeitet, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Legaldefiniert ist dies in § 12 Abs. 1 S. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Vertragliche Regelung über Abrufarbeit und Arbeitszeit
Gesetzlich vorgesehen ist, dass eine solche Art zu arbeiten vertraglich ausdrücklich festgehalten, mithin ausdrücklich vereinbart wird. Auch die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sollte festgelegt sein (§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG).
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