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Wann liegt Arbeit auf Abruf vor?
| Ein Leser fragt, ob die Konsequenzen des § 12 TzBfG nur eintreten, wenn Arbeit auf Abruf explizit vereinbart ist (das Gesetz spreche von „Können vereinbaren“) oder immer dann, wenn keine Arbeitszeit festgelegt ist? Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel antwortet. |
Antwort | Ist keine Arbeitszeit festgelegt, handelt es sich immer um Arbeit auf Abruf im Sinne von § 12 TzBfG. Dann treten auch die Konsequenzen des § 12 TzBfG ein. Nach der gesetzlichen Definition in § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG liegt Arbeit auf Abruf vor, wenn die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich die richtige Bezeichnung „Arbeit auf Abruf“ nutzen. Vielmehr greift die gesetzliche Fiktion des § 12 TzBfG bereits dann, wenn im Arbeitsvertrag keine Festlegung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt (Heyn, in: Meinel/Heyn/Herms TzBfG, §12 Rz. 35).
Darüber hinaus ist es gerade einer der Zwecke des § 12 TzBfG, die wöchentliche und tägliche Arbeitszeitdauer festzulegen. § 12 TzBfG umfasst alle flexiblen Arbeitszeiten (Tischer, in: Hahn/Pfeiffer/Schubert TzBfG, § 12 Rz. 1).
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