· Fachbeitrag · Urlaub
Keine Urlaubsnachgewährung bei Pflege eines kranken Kindes
| Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer, der während seines beantragten und genehmigten Erholungsurlaubs sein erkranktes leibliches Kind pflegt, die Urlaubstage nicht nachgewähren. So lautet das Fazit einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg. |
Das LAG hat die Klage einer Verkäuferin auf Nachgewährung von sechs Urlaubstagen abgewiesen. Ein Anspruch ergibt sich weder aus dem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V noch aus dem Anspruch auf Urlaubsnachgewährung bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs nach § 9 BUrlG. Der Urlaub wird verbraucht, egal ob ihn der Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes oder zur Erholung nutzt (Urteil vom 10.11.2010, Az: 11 Sa 1475/10; Abruf-Nr. 112577).
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 167 | ID 29064630