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Nicht anlasslos auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hinzuweisen
| Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Solange er nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist, braucht er einen Zusatzurlaub nicht anzubieten ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2021, Az. 5 Sa 267/19, Abruf-Nr. 221073 ). |
Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 68 | ID 47300620