· Fachbeitrag · Urlaub
Ständige Übertragung von Urlaub ins Folgejahr und Beendigung einer betrieblichen Übung
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| In vielen Unternehmen ist es Usus, dass Arbeitnehmer den Resturlaub abweichend von der gesetzlichen Urlaubsregelung in § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG immer ins nächste Jahr übertragen können. So häufen sich viele Urlaubstage. Was kann der Arbeitgeber tun, um eine betriebliche Übung zu beenden oder ihre Entstehung von Anfang an zu verhindern? |
Gesetzliche Urlaubsregelung und betriebliche Übung
§ 7 Abs. 3 BUrlG legt fest, dass im Regelfall nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Jahres verfällt. Der EuGH hat diese Regelung insoweit modifiziert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst auf nicht genommenen Urlaub hinweisen und ihn auffordern muss, diesen zu nehmen. Gleichzeitig muss er dem Arbeitnehmer mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er den Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt und somit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend zu machen, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Er wird übertragen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-619/16, Abruf-Nr. 205301; EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-684/16, Abruf-Nr. 205302).
Wurde im Rahmen einer betrieblichen Übung abweichend von dieser gesetzlichen Regelung Resturlaub immer vorbehaltlos ins nächste Jahr übertragen, ist der Arbeitgeber auch künftig an diese Handhabung gebunden. Denn die betriebliche Übung bewirkt eine Änderung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber ist vertraglich zur Fortführung verpflichtet.
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