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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Urlaubsanspruch bei Elternteilzeit

    | Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahrs. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG jedoch berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das hat das BAG bestätigt. |

     

    Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Der Arbeitgeber darf den Anspruch auf den Jahresurlaub aber nur um ein Zwölftel kürzen, weil nur der September als voller Kalendermonat zählt (BAG, Urteil vom 17.5.2011, Az. 9 AZR 197/10; Abruf-Nr. 112620).

    Quelle: ID 28459280