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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis

    | Ein Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Der Urlaubsanspruch verfällt jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, also 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs. Mit dieser Aussage hat das BAG eine zentrale Streitfrage entschieden. |

     

    Im Urteilsfall musste ein Arbeitgeber nur den gesetzlichen Erholungs- und Zusatzurlaub aus den Jahren 2008 und 2009 abgelten. In den Jahren 2005 bis 2007 waren die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Sie mussten aber nicht abgegolten werden, weil sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahrs verfallen waren (BAG, Urteil vom 7.8.2012, Az. 9 AZR 353/10; Abruf-Nr. 122460).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 184 | ID 35010050