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  • 05.11.2013 · Fachbeitrag · Urlaubsentgelt

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit rechtzeitig erklären

    | Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Die Erklärung über die Kürzung muss der Arbeitgeber aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben, sonst muss er den vollen Urlaubsanspruch abgelten. Das geht aus einem Urteil des LAG Hamm hervor. |