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Arbeitnehmer zur Zeiterfassung per Finger-Scan nicht verpflichtet
| Ein Arbeitnehmer ist nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im Fall eines medizinisch-technischen Assistenten in einer radiologischen Praxis entschieden. |
Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich. Danach muss die Verarbeitung erforderlich sein, damit Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die ihnen aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen können.
Im Urteilfall hat der Arbeitgeber ‒ so das LAG ‒ keine Tatsachen dargelegt, nach denen die Verarbeitung biometrischer Daten des Arbeitnehmers bei der Zeiterfassung „erforderlich“ ist. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers unzulässig ‒ und könne vom Arbeitgeber auch nicht arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung sanktioniert werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19, Abruf-Nr. 217914, NZB beim BAG, Az. 10 AZN 708/20).