· Fachbeitrag · Vergütung
Ist die Rufbereitschaft in der Arbeitspause zu vergütende Arbeitszeit?
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Erwin Salamon und Rechtsanwalt Yannick Maaß, beide Esche Schümann Commichau, Hamburg
| Rufbereitschaft während der Arbeitspause ist als Arbeitszeit nach Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG („EU-Arbeitszeitrichtlinie“) zu werten, wenn eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepausen auferlegten Beschränkungen so beschaffen sind, dass sie ihm bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit ganz erheblich einschränken, die arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten und seinen eigenen Interessen zu widmen. Das ist das Resümee eines EuGH-Urteils. LGP erläutert die Folgen, auch für die Vergütung. |
Ruhepausen mit erheblichen Beschränkungen
Der EuGH hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Arbeitnehmer ‒ ein ehemaliger tschechischer Betriebsfeuerwehrmann ‒ vor den nationalen Gerichten zusätzliche Vergütung für seine Pausenzeiten verlangte.
Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer während der Pausen binnen zwei Minuten einsatzbereit zu sein hatte. Die Pausen betrachtet er deshalb als Arbeitszeit. Das mit der Angelegenheit befasste tschechische Gericht legte dem EuGH deshalb u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Pausenzeiten, in denen der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Minuten für Arbeit zur Verfügung stehen muss, auf Grundlage von Art. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie als Arbeitszeit anzusehen sind.
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