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LAG München: Unzulässige Differenzierung im Stundenlohn
| Gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt ein Rettungsdienst, der „hauptamtlich“ teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die er zur Arbeitsleistung einteilt, einen Stundenlohn von 17 Euro zahlt, während er „nebenamtlich“ Tätigen, die mitteilen, welche angebotenen Dienst sie übernehmen, nur einen Stundenlohn von zwölf Euro zahlt. Das hat das LAG München entschieden und den Rettungsdienst verurteilt, die Differenzvergütung an den „nebenamtlich“ tätigen Personen zu zahlen ( LAG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 10 Sa 582/21, Abruf-Nr. 228533 ). |
Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 144 | ID 48246254