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  • · Nachricht · Vergütung

    Ungeimpfte Pflegekraft ‒ kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn

    | Eine nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Pflegekraft hat weder Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung noch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das hat das Arbeitsgericht Köln in einem Fall zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht entschieden. |

     

    Die Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, hatte die Pflegekraft ‒ wie sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten ‒ ab dem 16.03.2022 unbezahlt freigestellt. Die Pflegekraft hielt die Freistellung für rechtswidrig und forderte die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Das ArbG Köln hat die Klage abgewiesen.

    • Dem Beschäftigungsanspruch stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamts bedürfe es hierfür nicht.
    • Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept nicht zu beanstanden, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen. Das Interesse der Arbeitgeberin an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse der Pflegekraft überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Arbeitgeberin auch keinen Annahmeverzugslohn schulde (ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022, Az. 8 Ca 1779/22, Abruf-Nr. 231604).

     

    Wichtig | Die Pflegekraft hat gegen das Urteil Berufung zum LAG Köln eingelegt (Az. 4 Sa 637/22). LGP hält Sie auf dem Laufenden.

    Quelle: ID 48632172