02.11.2016 · Fachbeitrag · Vertragsstrafe
Vertragsstrafe bei Kündigung innerhalb Probezeit unwirksam
| Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts u. a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer einseitig und ohne Einhaltung der maßgeblichen Fristen kündigt, kann dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen (§ 307 Abs. 1 BGB). Diese liegt laut BAG zumindest dann vor, wenn der Arbeitgeber die Vertragsstrafe auch fordern kann, wenn der Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit frist- und grundlos kündigt. |
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