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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot

    Kundenschutzklauseln versus Wettbewerbsverbot

    von RA Sonia Cloppenburg, Lieb.Rechtsanwälte, Nürnberg

    | Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind ohne Karenzentschädigung grundsätzlich unwirksam. Dagegen kann eine Kundenschutzklausel unter Umständen auch entschädigungslos wirksam sein. Allerdings nur in eng begrenzten Fällen, wie ein Urteil des LAG Hamm deutlich macht. Die Unterscheidung ist schwierig. Lesen Sie, wie Sie auf der sicheren Seite sind. |

    Krankenschwester nimmt Patienten mit

    Im Urteilsfall hatte sich eine Krankenschwester eines Intensivpflegeunternehmens im Arbeitsvertrag verpflichtet, keine Patienten, die sie im Laufe ihrer Tätigkeit zu versorgen hatte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnis zu übernehmen und zu betreuen (Patientenschutzklausel). Nach dem Ausscheiden beim ehemaligen Arbeitgeber übernahm sie aber doch bei ihrer neuen Arbeitsstelle die Versorgung eines ehemaligen Intensivpatienten. Der bisherige Arbeitgeber verlangte daraufhin den Schadenersatz, der in dieser Patientenschutzklausel vereinbart war.

     

    Diese Klausel legte das LAG Hamm als ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus und nicht nur als geringfügige Einschränkung der beruflichen Betätigung. Die Krankenschwester sei zur Versorgung nur eines bestimmten Intensivpatienten eingestellt gewesen. Deshalb sei für sie die Patientenschutzklausel bezogen auf diesen Patienten wirtschaftlich relevant und damit nicht ohne Karenzentschädigung zulässig. Da diese fehlte, sei die Klausel unwirksam (LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2016, Az. 10 Sa 1194/15, Abruf-Nr. 185378). Damit war auch ein Schadenersatz hinfällig.