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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot

    Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung entfällt für Zukunft

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Zahlt der Arbeitgeber nicht die vereinbarte Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitnehmer zwischen Rücktritt und Zahlungsklage wählen. Tritt der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurück, entfällt sein Anspruch auf die Entschädigung für die Zukunft (ex nunc). Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

    Oft vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsvertrags eine gewisse Zeit nicht für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder eines zu gründen. Solch ein Verbot ist wirksam, wenn dem Arbeitnehmer zumindest 50 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen als Entschädigung zugesagt sind. Sonst ist die Vereinbarung nichtig, der Arbeitnehmer in seinem Handeln unbeschränkt. Ist der Ausgleich zu niedrig, kann der Arbeitnehmer das Verbot einhalten und die Entschädigung beanspruchen oder konkurrieren.

     

    Rücktritt vom Wettbewerbsverbot bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers

    Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung während des nachvertraglichen Verbotszeitraums nicht, kann der Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. So geschehen ist es in einem BAG-Fall. Vereinbart war ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung. Der Arbeitnehmer kündigte zum 31.01.2016, mahnte die fehlende Zahlung der Entschädigung am 01.03.2016 mit Fristsetzung bis zum 04.03.2016 an und schrieb am 08.03.2016, er fühle sich nicht mehr an das Verbot gebunden. Das BAG sah hierin einen zulässigen Rücktritt vom Wettbewerbsverbot. Es