Sozialversicherung
Sozialversicherungspflicht einer gastspielenden Opernsängerin
Eine Opernsängerin, die eine Gastspiel-Vereinbarung für sechs Vorstellungen abgeschlossen hat und dabei das volle Honorarrisiko für ihren Auftritt bei den Vorstellungen und Proben trägt, ist selbstständig tätig. Sie ist daher nicht versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen gegen die Ansicht der Krankenkasse: Die Opernsängerin sei nicht wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb des Theaters eingegliedert. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit feststünden, spreche noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Ohne die Pflicht aller Mitglieder eines Opernensembles, feste Zeiten einzuhalten und sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu treffen, könne eine Opernaufführung nicht stattfinden. Entsprechendes gelte für künstlerisch-fachliche Vorgaben. Verpflichtungen dieser Art seien daher kein Beleg für eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung in den Opernbetrieb. (Urteil vom 16.3.2005, Az: L 4 KR 156/01)(Abruf-Nr. 051722)