Zwischenverdienst bei unwiderruflicher Freistellung
Ein unwiderruflich unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge von seinen vertraglichen Pflichten freigestellter Arbeitnehmer muss sich den in der Freistellungsphase erzielten Zwischenverdienst nicht auf die Bezüge anrechnen lassen, die er von seinem (Noch-)Arbeitgeber erhält. Es gebe kein allgemeines Rechtsprinzip im Arbeitsrecht, wonach sich der Arbeitnehmer anderweitiges Einkommen anrechnen lassen müsse, das er in Zeiträumen erziele, während derer er grundsätzlich zur Arbeitsleistung beim Arbeitgeber verpflichtet wäre, urteilte das LAG Köln. § 615 Satz 2 BGB, der diesen Grundsatz für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers aufstellt, sei weder direkt noch analog auf den Fall der unwiderruflichen Freistellung anwendbar.
Beachten Sie: Eine Anrechnung im Fall der unwiderruflichen Freistellung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich dies vertraglich vorbehalten hat. (Urteil vom 27.10.2006, Az: 4 Sa 796/06) (Abruf-Nr. 071100)