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  • 01.09.2006 | „58er-Regelung“ bis Ende 2007 verlängert

    Entscheidung des Arbeitnehmers: Arbeits­losengeld oder vorgezogene Altersrente?

    Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen und trotzdem Arbeitslosengeld beziehen. Diese „58er-Regelung“, die ursprünglich nur bis Dezember 2005 gelten sollte, hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres bis Ende 2007 verlängert („Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze“; Abruf-Nr. 053667). Nachfolgend lesen Sie, was die „58er-Regelung“ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet. 

    Ältere Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung

    Bezieher von Arbeitslosengeld müssen dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen. Das gilt uneingeschränkt auch für ältere Arbeitslose. Bestand vor der Arbeitslosigkeit lange Zeit ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Arbeitslosengeld beziehen.  

     

    Dabei wird nicht geprüft, ob vorzeitig ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Weil das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, für die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet wurden, wird es gezahlt solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 

     

    Sondervorschriften für ältere Arbeitslose

    Durch die Verlängerung der „58er-Regelung“ bis Ende 2007, gilt diese jetzt für alle Bezieher von Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1950 geboren wurden (also die Jahrgänge bis 1949).