01.01.2003 | Abfindung
Abfindung und Entschädigung für unbezahlten Urlaub
Eine steuerbegünstigte Entschädigung liegt auch vor, wenn in einem vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unbezahlten Urlaub nimmt. Tarifbegünstigt sind sowohl die Zahlung zum Ausgleich des unbezahlten Urlaubs als auch die Abfindung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt aber nur, wenn beide Zahlungen im selben Jahr fließen! Bei Zufluss in zwei Jahren fehlt es an der Zusammenballung, die Zahlungen sind mit dem regulären Steuersatz zu versteuern, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen, um ihre Altersansprüche zu sichern. Zu Beginn des Urlaubs erhielt sie eine "Umorientierungshilfe". Als das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wurde, zahlte der Arbeitgeber zusätzlich eine Abfindung. Beide Zahlungen sind zwar Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1a EStG. Da sie aber in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt wurden, ist eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht möglich. (Urteil vom 14.5.2003, Az: XI R 16/02; Abruf-Nr. 032173 )