01.03.2007 | Abfindung
Abfindungsvereinbarung per E-Mail möglich
Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustande kommen. In einem Fall vor dem LAG Köln hatte ein Arbeitnehmer nach Erhalt seiner Kündigung per E-Mail angekündigt, dass er noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn er nicht ein Abfindungsangebot erhalte. Der Arbeitgeber teilte ihm daraufhin per E-Mail mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich ein Abfindungsbetrag in Höhe von 9.803,28 Euro. Das LAG Köln unterschied: Allein die Berechnung des Abfindungsbetrags stelle noch keine wirksame Abfindungsvereinbarung dar. Der Rechtsbindungswille ergebe sich jedoch im Wesentlichen aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien. Die Abfindungsvereinbarung scheitere auch nicht an einer Regelung im Arbeitsvertrag, wonach für Nebenabreden und Änderungen des Arbeitsvertrags die Schriftform gelte. Bei der Abfindungsvereinbarung handele es sich nicht um eine Nebenabrede zu einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis oder um eine Änderung des Arbeitsvertrags, sondern um eine Vereinbarung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. (Urteil vom 11.9.2006, Az: 14 Sa 571/06) (Abruf-Nr. 070271)