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  • 05.02.2010 | Abfindung

    Ausscheiden eines Mitunternehmers als GmbH-Geschäftsführer

    Auch wenn die Einkünfte eines GmbH-Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen seiner Beteiligung an der KG steuerlich als gewerblich behandelt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), kann eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes tarifermäßigt versteuert werden. In einem Fall vor dem BFH stand der Geschäftsführer - wie für eine steuerbegünstigte Abfindung erforderlich - bei Abschluss des Aufhebungsvertrags unter erheblichem Druck. Denn ohne Aufhebungsvertrag wäre er wegen unüberbrückbarer Differenzen über die Geschäftsführung gekündigt worden.  

    Wichtig: Die Abfindung ist ungeachtet dessen steuerbegünstigt, dass der ehemalige GmbH-Geschäftsführer weiter an der KG beteiligt blieb. Denn die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die GmbH können von den mitunternehmerischen Einkünften aus der KG-Beteiligung abgegrenzt werden. Unerheblich ist auch, dass er für eine Übergangszeit noch einen Beratervertrag mit der KG hatte. Der Beratervertrag ist eine neue Rechtsgrundlage; er sollte nicht den Schaden aus der Aufhebung des Arbeitsvertrags abgelten. (Urteil vom 24.6.2009, Az: IV R 94/06) (Abruf-Nr. 093178)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 19 | ID 133390