01.02.2003 | Abfindung
Freibetrag für Abfindung trotz fristloser Kündigung
Ein Arbeitnehmer erhält den Freibetrag für eine Abfindung nach § 3 Nr. 3 EStG auch, wenn die Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich über eine fristlose Kündigung vereinbart wird. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Im Urteilsfall wurde einem Angestellten wegen unbezahlter privater Telefonate fristlos gekündigt. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren endet mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde zum Termin der fristlosen Kündigung beendet, und der Arbeitgeber sagte dem Angestellten eine Abfindung zu. Das Finanzamt wollte die Abfindung voll versteuern, weil der Vergleich die fristlose Kündigung nur bestätigt habe (R 9 Abs. 2 S. 2 EStR). Das sah das FG anders. Der Vergleich gehe über die vorangegangene Kündigung hinaus, weil zusätzlich eine Abfindung vereinbart worden sei.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az: XI B 108/03) eingelegt, um eine Überprüfung des Urteils durch den BFH zu erreichen.
Wichtig: Der Arbeitnehmer erhält die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht, wenn er wie im Urteilsfall den Grund für die Kündigung liefert. (Urteil vom 4.6.2003, Az: 1 K 1690/01; Abruf-Nr. 031802 )