05.12.2008 | Abfindung
Gekürzte Sozialplanabfindung bei älteren Arbeitnehmern
Für ältere Arbeitnehmer darf eine Sozialplanabfindung um einen Betrag gekürzt werden, der mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahrs um 1/60 ansteigt. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), wenn der nach der Kürzung verbleibende Abfindungsbetrag noch den Zweck einer Sozialplanabfindung erfüllt (Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder zum Beginn des Altersruhegelds). Mit dieser Entscheidung stellte das LAG Düsseldorf gleichzeitig klar, dass eine derartige Regelung auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. (Urteil vom 22.8.2008, Az: 10 Sa 573/08)(Abruf-Nr. 083637)
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 203 | ID 123288