01.11.2005 | Abfindung
Mitteilung der Sozialplanabfindung in der Insolvenz
Teilt der Geschäftsführer im Kündigungsschreiben die Sozialplanabfindung und den Auszahlungstermin mit, so haftet er wegen dieser Angaben nicht persönlich für die Forderung des Arbeitnehmers (kein Schuldbeitritt). Eine persönliche Haftung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.
Unser Tipp: Bei allen Mitteilungen im Zusammenhang mit Sozialplanabfindungen sollte darauf geachtet werden, dass beim Empfänger nicht der Eindruck entsteht, der Geschäftsführer werde persönlich für die Schuld einstehen. Daher sollte die Formulierung lauten: „Die Gesellschaft zahlt Ihnen …“ und nicht: „Ich zahle Ihnen …“. (LAG Hamm, Urteil vom 8.2.2005, Az: 19 Sa 2429/04) (Abruf-Nr. 052075)