01.02.2006 | Abfindung
Neuer Arbeitgeber zahlt Ausgleich für Wegfall einer Abfindung
Eine Sonderzahlung, die ein Arbeitgeber einem neuen Arbeitnehmer zahlt, weil dieser einen Teil der Abfindung seines alten Arbeitgebers nicht mehr erhält, ist nicht steuerbegünstigt. In dem vom BFH entschiedenen Fall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 1.176.000 Euro, die tarifbegünstigt besteuert wurde. Zusätzlich wurden ihm weitere 350.000 Euro zugesagt, wenn er in den nächsten drei Monaten keinen seiner bisherigen Mitarbeiter abwerbe. Der neue Arbeitgeber hatte allerdings großes Interesse an den bisherigen Mitarbeitern des Arbeitnehmers. Er sagte ihm deshalb zu, für die entgangene Sonderzahlung aufzukommen. Der Arbeitnehmer konnte 13 seiner bisherigen Mitarbeiter zu einem Wechsel bewegen. Der alte Arbeitgeber verweigerte ihm deshalb die 350.000 Euro. Der neue Arbeitgeber musste die Sonderzahlung leisten. Die Tarifermäßigung gibt es dafür allerdings nicht. Die Vereinbarungen mit den Arbeitgebern sind steuerlich nicht als Paket, sondern getrennt zu beurteilen. Durch das Abwerben hat der Arbeitnehmer die Zahlung der 350.000 Euro freiwillig herbeigeführt. Das von ihm als Motiv angeführte eigene berufliche Fortkommen bei seinem neuen Arbeitgeber begründet aus Sicht des BFH im Urteilsfall keinen (für eine Tarifermäßigung nötigen) „rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck“. (Beschluss vom 25.8.2005, Az: XI B 40/04) (Abruf-Nr. 060140)