01.07.2007 | Abfindung
Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Wird einem befristet angestellten Bühnenmitarbeiter nach einer Nichtverlängerungsmitteilung die vereinbarte Abfindung gezahlt, kann er nicht den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG geltend machen. Begründung des BFH: Läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis zu dem vorgesehenen Termin aus, liegt keine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung vor.
Beachten Sie: Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG wurde inzwischen ersatzlos gestrichen. Er ist jedoch noch anzuwenden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmer bis spätestens 31. Dezember 2005 entstanden ist und die Abfindung bis 31. Dezember 2007 ausgezahlt wird (§ 52 Absatz 4a Satz 1 EStG). (Beschluss vom 2.3.2007, Az: XI B 144/06)(Abruf-Nr. 071712)
Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 110 | ID 110319