01.01.2004 | Abfindung
"Reparatur" einer misslungenen Vereinbarung
Ein steuerlich misslungener Aufhebungsvertrag kann"repariert" werden. Das hat der BFH in folgendem Fall entschieden: Ein 53-jähriger Arbeitnehmer schloss im Januar einen Aufhebungsvertrag zum 31. August, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Er vereinbarte mit dem Arbeitgeber neben einer Einmalzahlung und einer weiteren Sonderzahlung im gleichen Jahr monatliche Übergangsgelder in beträchtlicher Höhe für die nächsten zehn Jahre. Die Übergangsgelder hätten den ermäßigten Steuersatz mangels zusammengeballter Auszahlung im Jahr der Kündigung ausgeschlossen. Wohl deswegen korrigierten die Beteiligten ihre Vereinbarungen noch im August: "An Stelle der bisherigen Auszahlungsweise" bot der Arbeitgeber nunmehr eine kapitalisierte Auszahlung in einem Einmalbetrag an. Der Arbeitnehmer erhielt seine komplette Abfindung im Jahr der Kündigung, die "Zusammenballung" war gesichert. Der BFH segnete das ab: Mit der Änderungsvereinbarung vom August wurde die Abfindung nicht dem Grunde nach, sondern nur in ihren Auszahlungsmodalitäten geändert.
Unser Tipp: Bei einer "Reparatur" sollten zwei Dinge beachtet werden:
Eine Änderung der Abfindungsvereinbarung sollte möglichst vor dem Ausscheiden erfolgen. |
Die erste Vereinbarung sollte nicht aufgehoben werden. Lediglich die Auszahlungsmodalitäten sollten angepasst werden. Das Finanzamt könnte sonst mit folgendem Argument kommen: Der Arbeitnehmer sei bei der zweiten Vereinbarung nicht unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden. Das ist aber Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Abfindung. |
(Urteil vom 14.5.2003, Az: XI R 12/00; Abruf-Nr. 032345 )