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  • 01.10.2006 | Abfindung

    Rückzahlung einer tarifermäßigten Abfindung im Folgejahr

    Für die Steuerpflicht von Arbeitslohn und den Abzug von Werbungskosten kommt es grundsätzlich darauf an, wann die Zahlung erfolgt ist. Das gilt auch bei der Rückzahlung einer Abfindung. In einem vom BFH entschiedenen Fall arbeitete eine Frau bis November 1997 bei einer zu einem Konzern gehörenden GmbH. Sie erhielt noch im Jahr 1997 eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Das Finanzamt besteuerte im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1997 die Abfindung mit dem ermäßig­ten Steuersatz. 1998 fand die Frau innerhalb des Konzerns eine neue Stelle und zahlte entsprechend der Betriebsvereinbarung 2/3 der Abfindung an die GmbH zurück. Das Finanzamt wollte nun den Steuer­bescheid für 1997 ändern und nur noch 1/3 der Abfindung (ermäßigt) versteuern. Das sah der BFH anders: Die Rückzahlung der Abfindung im Jahr 1998 ist kein „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne von § 175 AO, das zur Änderung des bestandskräftigen Steuer­bescheids für 1997 berechtigt. Positive Folge für die Frau:  

    1.Es bleibt bei der ermäßigten Besteuerung des gesamten 1997 erhaltenen Abfindungsbetrags.
    2.Die Rückzahlung im Jahr 1998 wirkt sich in voller Höhe Steuer mindernd aus; sie wird mit dem normal besteuertem Arbeitslohn verrechnet.

    (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 33/03) (Abruf-Nr. 062758

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 164 | ID 88120