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  • 09.04.2010 | Abfindung

    Teilzeit in der Elternzeit: Abfindungshöhe bei Kündigung

    Die Abfindung für einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit teilzeitbeschäftigt ist und während der Elternzeit fristlos entlassen wird, ist auf Grundlage seines Vollzeitgehalts zu berechnen. Das hat der EuGH entschieden. Begründung: Vor der Elternzeit erworbene Ansprüche müssen bis zum Ende der elternzeitbedingten Teilzeitbeschäftigung bestehen bleiben.  

    Beachten Sie: Die Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall, dass die Kündigung während der Elternzeit erfolgt. Wird nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis - einvernehmlich - in Teilzeit fortgeführt, muss eine spätere Abfindung nicht anhand des ehemaligen Vollzeitgehalts berechnet werden. (Urteil vom 22.10.2009, Rs: C-116/08)(Abruf-Nr. 100154)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 58 | ID 134881