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  • 01.05.2005 | Abfindung

    Vereinbarung einer Nettolohn-Abfindung

    Vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Nettolohn-Abfindung muss er bei der Berechnung der Lohnsteuer nur den Arbeitslohn zu Grunde legen, den er dem Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich zahlt. Arbeitslohn, den ein anderer Arbeitgeber im Kalenderjahr der Abfindung gezahlt hat, muss er nicht berücksichtigen. Dazu wäre er nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung verpflichtet, entschied das FG Berlin. Im Urteilsfall hatte die klagende Arbeitnehmerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine neue Lohnsteuer-Bescheinigung verlangt. Darin sollte eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen werden, in deren Berechnung auch der Arbeitslohn einbezogen werden sollte, den sie im Jahr der Abfindungszahlung von einem anderen Arbeitgeber erhalten hatte.  

    Beachten Sie: Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 57/04 beim BFH anhängig. (Urteil vom 5.7.2004, Az: 8 K 8313/03) (Abruf-Nr. 050657)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 73 | ID 87932

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